Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 8a Schulen mit besonderer Prägung
Stand: 26.07.2026
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2022 – OVG 3 B 59/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 – OVG 3 A 5.14Zitiert von 10
- VG Cottbus, 13.04.2012 – VG 1 K 870/09Zitiert von 4
- VG Cottbus, 27.07.2012 – 1 K 655/11Zitiert von 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 – OVG 3 S 1/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 – OVG 3 B 16.18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 – OVG 3 S 112/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 – OVG 3 S 99.19Zitiert von 3
- VG Potsdam, 06.08.2019 – 12 L 592/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8a BbgSchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das für Schule zuständige Ministerium kann Schulen genehmigen, sich als Schule mit besonderer Prägung (Spezialschule) zu organisieren, soweit diese Schule einen Schulversuch gemäß § 8 erfolgreich abgeschlossen hat oder eine dem Antrag entsprechende Genehmigung bereits einer anderen Schule im Land Brandenburg erteilt wurde. Die Genehmigung kann auf einen oder mehrere Klassenzüge beschränkt werden (Spezialklassen). Die Schule legt hierzu ein Schulprogramm vor, das insbesondere die Veränderungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 ausweist. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Schulträger erteilt. Das Schulprogramm der Spezialschule ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Besuch einer Spezialschule oder Spezialklasse ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.