Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 143 Fortführung von Schulen
Stand: 26.07.2026
Schulen, denen eine Genehmigung gemäß § 21 Abs. 3 des Ersten Schulreformgesetzes erteilt worden ist, können abweichend von § 8a ohne erneute Genehmigung als Spezialschulen auf der Grundlage eines Schulprogramms fortgeführt werden.
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