Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 29 Grundsätze, gemeinsamer Unterricht
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/29#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel, ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/29#abs-2 (2) Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen und Oberstufenzentren durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/29#abs-3 (3) Gemeinsamer Unterricht wird in enger Zusammenarbeit mit einer Förderschule oder einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle organisiert. Er ermöglicht ein wohnungsnahes Schulangebot. Die Formen des gemeinsamen Unterrichts sollen individuell entwickelt werden. Sie können zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/29#abs-4 (4) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahr und erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot, das auch präventive Maßnahmen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, umfasst. Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, des Sehens oder der sprachlichen Entwicklung sollen im Rahmen spezieller Fördermaßnahmen von den fachlich jeweils zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen betreut werden, wenn entsprechende Förderangebote anderer Träger nicht zumutbar erreicht werden können. Für das fachliche Personal der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen gilt § 67 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/29#abs-5 (5) In Oberstufenzentren können bei Bedarf besondere Bildungsgänge eingerichtet werden, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf einen Beruf vorbereiten oder für ihn qualifizieren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/29#abs-6 (6) Das staatliche Schulamt, der Schulträger und die Schulleitung üben eine kooperative Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem örtlich zuständigem Träger der Eingliederungshilfe aus. § 36 Absatz 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 117 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 29 BbgSchulG →
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Nach Gewicht
- VG Cottbus, 30.07.2013 – 1 L 167/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2025 – OVG 3 S 72/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2021 – OVG 3 S 102/21Kein Anspruch auf Erweiterung erschöpfter Kapazitäten bei der Schulaufnahme KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2020 – OVG 3 S 90/20Zitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 – OVG 3 S 94/20Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.05.2018 – L 32 AS 65/18 B ER
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2021 – OVG 3 S 123/20Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2020 – OVG 3 S 96/20
- VG Potsdam, 29.07.2019 – 12 L 549/19Zitiert von 1
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