Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 112 Schülerfahrtkosten
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2013 – OVG 3 B 20.13
- VG Cottbus, 02.11.2012 – VG 1 K 400/12Zitiert von 1
- VG Cottbus, 13.04.2012 – VG 1 K 870/09Zitiert von 4
- VG Cottbus, 23.05.2014 – VG 1 K 789/13Zitiert von 1
- VG Cottbus, 07.01.2014 – VG 1 K 41/13Zitiert von 3
- VG Cottbus, 24.10.2013 – VG 1 L 225/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2022 – OVG 3 B 59/20
- VG Frankfurt (Oder), 01.02.2021 – 1 K 2585/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 – OVG 3 B 16.18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 BbgSchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/112#abs-1 (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben. Bei Schülerinnen und Schülern der beruflichen Schulen mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis tritt die im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte an die Stelle der Wohnung. Die Landkreise und kreisfreien Städte regeln das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/112#abs-2 (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich als Aufgabenträger für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr, auch gegenüber den Aufgabenträgern für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr, darum zu bemühen, dass die Fahrpläne und Beförderungsleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler hinreichend Rechnung tragen. Die Schülerbeförderung soll in den öffentlichen Personennahverkehr eingegliedert werden.