Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgPBWoG · GVBl.I/09, [Nr. 13] S.298

Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG)

31 Normen · Ausgangsfassung vom 08.07.2009 · 9 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →

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Inhaltsübersicht

  1. § 1 Ziele und Anwendungsbereich
  2. § 2 Ausschluss vom Anwendungsbereich
  3. § 3 Begriffsbestimmungen
  4. § 4 Einrichtungen und ihnen gleichgestellte Wohnformen
  5. § 5 Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung
  6. § 6 Allgemeine Anforderungen
  7. § 7 Allgemeine Anzeigepflicht
  8. § 8 Zusätzliche Qualitätsanforderungen
  9. § 9 Strukturanforderungen
  10. § 10 Ausnahmen von Strukturanforderungen
  11. § 11 Wahlmöglichkeiten und Verantwortungsübertragung
  12. § 12 Zusätzliche Anzeigepflichten
  13. § 13 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
  14. § 14 Zusätzliche Leistungen an Leistungsanbieter und Beschäftigte
  15. § 15 Individuelle Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
  16. § 16 Gemeinschaftliche Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner, Ombudspersonen
  17. § 17 Beratung und Verbraucherschutz
  18. § 18 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
  19. § 19 Überwachung
  20. § 20 Bekanntgabe von Prüfergebnissen
  21. § 21 Befugnisse bei Mängeln
  22. § 22 Beratung bei Mängeln
  23. § 23 Anordnungen zur Mängelbeseitigung
  24. § 24 Betriebsuntersagung
  25. § 25 Ordnungswidrigkeiten
  26. § 26 Zuständige Behörde
  27. § 27 Arbeitsgemeinschaften
  28. § 28 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Stellen
  29. § 29 Übergangsregelungen
  30. § 30 Einschränkung von Grundrechten
  31. § 31 Ersetzung von Bundesrecht

Änderungsverlauf

  1. 01.08.2026 — 30 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 26 weitere neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    05.03.2024 Ausfertigung · Geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.11)

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.