Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz

BbgPBWoG

§ 3 Begriffsbestimmungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/3#abs-1 (1) Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit oder den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Verrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind. Allgemeine Serviceleistungen wie Notrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern sind keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, wenn dem Leistungsentgelt im Verhältnis zur Miete nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/3#abs-2 (2) Die Leistungen werden gemeinschaftlich in räumlicher Nähe erbracht, wenn sie sich

auf Personen in einer Wohneinheit erstrecken oder

auf Personen in mehreren Wohneinheiten erstrecken und

unerlässliche Leistungsbestandteile nur im Verbund mit anderen Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Menschen mit Behinderungen in Auftrag gegeben oder in Anspruch genommen werden können oder

diese Wohneinheiten mit dem Zweck, Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen, organisatorisch in einer Anlage zusammengefasst werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/3#abs-3 (3) Träger ist, wer im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten das Wohnen und die Leistungserbringung bestimmt und die Ausführung des Betriebes verantwortet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/3#abs-4 (4) Eine Organisation durch einen Dritten liegt vor, wenn eine Person, die nicht in Vertretung der Nutzerinnen und Nutzer handelt, maßgebend an der Schaffung oder der Gestaltung der unterstützenden Wohnform beteiligt ist. Liegen Anhaltspunkte für eine Organisation durch einen Dritten vor, wird widerleglich vermutet, dass die Organisation durch die Person, die die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen soll, erfolgt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/3#abs-5 (5) Leistungsanbieter ist der Träger einer unterstützenden Wohnform. Fehlt es an einem Träger, ist die Person der Leistungsanbieter, die als Dritte die Organisation nach Absatz 4 wahrnimmt.

§ 2 § 4