Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz

BbgPBWoG

§ 18 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/18#abs-1 (1) Der Leistungsanbieter, die Einrichtungsleitung, die Pflegedienstleitung, der Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen sowie der Vermieter der Räumlichkeiten haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen, schriftlichen und elektronischen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Dies betrifft insbesondere Tatsachen, die für Feststellungen nach den §§ 4 und 5 erheblich sind. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/18#abs-2 (2) Der Leistungsanbieter von Einrichtungen nach § 4 ist verpflichtet, Unglücksfälle und sonstige unerwartete Vorkommnisse, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit von Bewohnerinnen oder Bewohnern geführt haben, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/18#abs-3 (3) Der Leistungsanbieter hat eine bereits eingetretene Überschuldung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 17 § 19