Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz

BbgPBWoG

§ 20 Bekanntgabe von Prüfergebnissen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/20#abs-1 (1) Über das Ergebnis der Prüfung nach § 19 ist durch die zuständige Behörde ein Prüfbericht zu erstellen. Er ist dem Leistungsanbieter bekannt zu geben und dem Bewohnerschaftsrat zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/20#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann aus den Ergebnissen der Überwachungen nach § 19 die für Nutzerinnen und Nutzer und für Bewerberinnen und Bewerber um einen Platz in der Wohnform relevanten Informationen zur Wohn- und Lebensqualität in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen. Über Art und Umfang der Veröffentlichung sind Vereinbarungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, den Verbänden der Leistungsanbieter und den Betroffenenverbänden auf Landesebene anzustreben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/20#abs-3 (3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit und über die allgemeine Situation in Einrichtungen und Wohnformen im Land Brandenburg zu berichten.

§ 19 § 21