Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz

BbgPBWoG

§ 24 Betriebsuntersagung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/24#abs-1 (1) Der Betrieb einer Wohnform ist zu untersagen, wenn die Anforderungen nach den §§ 6, 8, 9 oder nach den gemäß § 9 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind und zu erwarten ist, dass Mängel durch Anordnungen nach § 23 nicht beseitigt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/24#abs-2 (2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Leistungsanbieter

die Anzeige nach § 7 oder § 12 unterlassen oder vorsätzlich unvollständige Angaben gemacht hat,

seinen Pflichten nach § 10 Absatz 2 nicht nachkommt,

Anordnungen nach § 23 Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,

entgegen einer Anordnung nach § 23 Absatz 2 weitere Personen aufnimmt,

Personen entgegen einer nach § 23 Absatz 3 ergangenen Untersagung beschäftigt oder

gegen das Verbot der Annahme zusätzlicher Leistungen nach § 14 Absatz 1 verstößt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/24#abs-3 (3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten für den Betrieb einer Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung im Sinne des § 5 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die weitere Vornahme der Pflege und Betreuung in der betreffenden Wohnform durch den Leistungsanbieter untersagt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/24#abs-4 (4) Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/24#abs-5 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 23 § 25