Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz
BbgPBWoG§ 21 Befugnisse bei Mängeln
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Cottbus, 22.06.2020 – 8 K 3018/17
- VG Cottbus, 26.05.2025 – VG 4 K 1645/20
- VG Cottbus, 22.11.2017 – 5 L 294/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/21#abs-1 (1) Mängel sind Abweichungen von Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen, zu denen keine wirksame Befreiung erteilt wurde. Ein Mangel droht, wenn bei ungehindertem Fortgang sein Eintritt objektiv hinreichend wahrscheinlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/21#abs-2 (2) Droht ein Mangel, hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 22 zu treffen. Liegt ein Mangel vor, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu dessen Abstellung vorzunehmen,
in Einrichtungen gemäß § 4 nach der Maßgabe der §§ 22 bis 24 und
in Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung gemäß § 5 nach der Maßgabe der §§ 22, 23 Absatz 1, 3 bis 7 und § 24.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/21#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann ihre Befugnisse auch auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder anderer Überwachungsbehörden stützen, soweit aus ihnen ersichtlich ist, dass Anforderungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind.