Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz

BbgPBWoG

§ 6 Allgemeine Anforderungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/6#abs-1 (1) Eine Einrichtung nach § 4 oder eine Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5 darf nur betreiben und leiten, wer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/6#abs-2 (2) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet,

die Würde der Nutzerinnen und Nutzer vor Beeinträchtigungen zu schützen,

die Rechte auf Freiheit der Person, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie auf den Schutz der personenbezogenen Daten zu wahren,

die Rechte auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung einer möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Lebensführung zu achten,

Gefährdungen für Leib, Leben oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer infolge mangelhafter Erbringung der ihm obliegenden Pflege- oder Betreuungsleistungen zu verhindern und

die zivilrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/6#abs-3 (3) Die Pflichten des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 gelten auch für die mit der Leitung der Einrichtung oder der Wohnform beauftragten Personen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/6#abs-4 (4) Die baulichen Anforderungen an unterstützende Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach der Brandenburgischen Bauordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften.

§ 5 § 7