Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz
BbgPBWoG§ 22 Beratung bei Mängeln
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
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- VG Cottbus, 22.12.2020 – 8 L 559/20
- VG Cottbus, 22.11.2017 – 5 L 294/17Zitiert von 1
- VG Cottbus, 22.06.2020 – 8 K 3018/17
- VG Cottbus, 26.05.2025 – VG 4 K 1645/20
- VG Cottbus, 20.06.2022 – 8 L 123/22Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/22#abs-1 (1) Ist in einer unterstützenden Wohnform ein Mangel festgestellt worden oder droht dieser, soll die zuständige Behörde zunächst den Leistungsanbieter darüber beraten, wie der Mangel abgestellt oder verhindert werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/22#abs-2 (2) Die zuständige Behörde setzt eine angemessene Frist, in der sich der Leistungsanbieter zu dem Sachverhalt zu erklären hat. Innerhalb dieser Frist hat er darzulegen, mittels welcher Maßnahmen und bis zu welchem Zeitpunkt der Mangel oder dessen Gefahr beseitigt werden sollen. § 18 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.