Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 9 Ausschluss vom Wahlrecht
Stand: 30.07.2026
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 BbgKWahlG →
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- VG Cottbus, 31.05.2016 – VG 1 L 215/16Zitiert von 5
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