Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 7 Wahltag; Wahlzeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/7#abs-1 (1) Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen finden in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober jedes fünften auf das Jahr 2009 folgenden Jahres statt. Das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise den Wahltag und die Wahlzeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/7#abs-2 (2) Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.

§ 6 § 8