Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 7 Wahltag; Wahlzeit
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/7#abs-1 (1) Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen finden in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober jedes fünften auf das Jahr 2009 folgenden Jahres statt. Das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise den Wahltag und die Wahlzeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/7#abs-2 (2) Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.