Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz

BbgFAG

§ 6 Allgemeine Grundsätze

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/6#abs-1 (1) Gemeinden erhalten allgemeine Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl nach § 7 die Steuerkraftmesszahl nach § 9 übersteigt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfsmesszahl und der Steuerkraftmesszahl wird mit 75 vom Hundert ausgeglichen. Verbandsgemeindeangehörige Gemeinden nach § 2 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes erhalten einen Anteil in Höhe von 50 Prozent an den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/6#abs-2 (2) Kreisfreie Städte erhalten zu den Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben, die unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen verteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/6#abs-3 (3) Landkreise erhalten allgemeine Schlüsselzuweisungen, wenn die Bedarfsmesszahl nach § 10 die Umlagekraftmesszahl nach § 12 übersteigt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfsmesszahl und der Umlagekraftmesszahl wird mit 90 vom Hundert ausgeglichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/6#abs-4 (4) Verbandsgemeinden erhalten allgemeine und investive Schlüsselzuweisungen in Höhe eines Anteils von 50 Prozent des Anteils der allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden. Bei der Berechnung des Anteils der Verbandsgemeinde gilt § 8 Absatz 2 Satz 4.

§ 5 § 7