Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
BbgFAG§ 6 Allgemeine Grundsätze
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – VfGBbg 71/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – 53/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – VfGBbg 70/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 18.10.2013 – VfGBbg 68/11
- VG Cottbus, 26.09.2024 – VG 1 K 810/22Zitiert von 1
- VG Cottbus, 08.12.2022 – VG 1 K 838/19
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 809/18
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 810/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 311/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BbgFAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/6#abs-1 (1) Gemeinden erhalten allgemeine Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl nach § 7 die Steuerkraftmesszahl nach § 9 übersteigt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfsmesszahl und der Steuerkraftmesszahl wird mit 75 vom Hundert ausgeglichen. Verbandsgemeindeangehörige Gemeinden nach § 2 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes erhalten einen Anteil in Höhe von 50 Prozent an den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/6#abs-2 (2) Kreisfreie Städte erhalten zu den Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben, die unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen verteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/6#abs-3 (3) Landkreise erhalten allgemeine Schlüsselzuweisungen, wenn die Bedarfsmesszahl nach § 10 die Umlagekraftmesszahl nach § 12 übersteigt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfsmesszahl und der Umlagekraftmesszahl wird mit 90 vom Hundert ausgeglichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/6#abs-4 (4) Verbandsgemeinden erhalten allgemeine und investive Schlüsselzuweisungen in Höhe eines Anteils von 50 Prozent des Anteils der allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden. Bei der Berechnung des Anteils der Verbandsgemeinde gilt § 8 Absatz 2 Satz 4.