Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Versammlungsgesetz
BayVersGArt 1 Grundsatz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/1#abs-1 (1) Jedermann hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/1#abs-2 (2) Dieses Recht hat nicht,
1. wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
2. wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer Versammlung die Ziele einer nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
3. eine Partei, die nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
4. eine Vereinigung, die nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes oder nach dem Vereinsgesetz verboten ist.