Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Versammlungsgesetz
BayVersGArt. 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/2#abs-1 (1) Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/2#abs-2 (2) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/2#abs-3 (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz nur für öffentliche Versammlungen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 2 BayVersG →
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