Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Versammlungsgesetz

BayVersG

Art 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/2#abs-1 (1) Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/2#abs-2 (2) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/2#abs-3 (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz nur für öffentliche Versammlungen.

Art 1 Art 3