Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Versammlungsgesetz

BayVersG

Art 14 Zusammenarbeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/14#abs-1 (1) Die zuständige Behörde soll dem Veranstalter Gelegenheit geben, mit ihr die Einzelheiten der Durchführung der Versammlung zu erörtern. Der Veranstalter ist zur Mitwirkung nicht verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/14#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann bei Maßnahmen nach Art. 15 berücksichtigen, inwieweit der Veranstalter oder der Leiter nach Abs. 1 mit ihr zusammenarbeiten.

Art 13 Art 15