Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt. 16 Platzverweis, Kontaktverbot, Aufenthalts- und Meldeanordnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/16#abs-1 (1) Die Polizei kann zur Abwehr
1. einer Gefahr oder
2. einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut
eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten. Der Platzverweis kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen kann sie eine Person auch verpflichten, in bestimmten zeitlichen Abständen bei einer Polizeidienststelle persönlich zu erscheinen (Meldeanordnung). Die Anordnung nach Satz 3 darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten und kann um jeweils längstens einen Monat verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/16#abs-2 (2) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut einer Person verbieten, ohne polizeiliche Erlaubnis
1. zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt zu suchen oder aufzunehmen (Kontaktverbot) oder
2. wenn die Begehung von Straftaten droht,
a) sich an bestimmte Orte oder in ein bestimmtes Gebiet zu begeben (Aufenthaltsverbot) oder
b) ihren Wohn- oder Aufenthaltsort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen (Aufenthaltsgebot).
Die Anordnungen nach Satz 1 dürfen die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten und können um jeweils längstens drei Monate verlängert werden. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 16 PAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.10.2004 – 1 BvR 1726/01Versammlungsfreiheit: Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG durch Ingewahrsamnahme eines Versammlungsteilnehmers nach allgemeinem Polizeirecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- BVerfG, 26.06.1997 – 2 BvR 126/91Zitiert von 12
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.03.2025 – Vf. 5-VIII-18, Vf. 7-VII-18, Vf. 10-VIII-18, Vf. 16-VIII-18
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 4 N 21.757Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.