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BayVSGArt. 20 Parlamentarische Kontrolle
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/20#abs-1 (1) Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz (PKGG)
1. im Abstand von höchstens sechs Monaten durch einen Überblick insbesondere zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach den Art. 15 und 16 Abs. 1,
2. in jährlichem Abstand durch einen Lagebericht zu
a) Maßnahmen nach den Art. 9, 10, 12 und 19a,
b) dem Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und Vertrauensleuten nach den Art. 18 und 19 und
c) Übermittlungen nach Art. 26 Abs. 1, soweit die übermittelten Daten der Verfügungsberechtigung des Landesamts unterliegen.
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Auskunftsersuchen und Maßnahmen nach den Art. 9, 10, 12, 15, 16 Abs. 1 und Art. 19a. Die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 PKGG sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/20#abs-2 (2) Das Staatsministerium erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes jährlich einen Bericht nach § 8b Abs. 10 Satz 1 BVerfSchG über die Durchführung von Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 20 BayVSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17 · Bayerisches VerfassungsschutzgesetzZitiert von 43
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.07.2024 – Vf. 36-IVa-22
- VG München, 01.07.2024 – M 30 K 22.4912Zitiert von 8
- VGH Bayern, 14.09.2023 – 10 CE 23.796Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz: Unterlassungsanspruch bezüglich einer Formulierung in einer Pressemitteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.