Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verfassungsschutzgesetz
BayVSGArt. 12 Ortung von Mobilfunkendgeräten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/12#abs-1 (1) Das Landesamt darf technische Mittel zur punktuellen Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. Eine längerfristige Nachverfolgung der Bewegung im Raum ist nur nach Art. 19a zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/12#abs-2 (2) Für Antrag und Anordnung gelten die §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 G 10 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 12 BayVSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.