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BayVSG

Art 12 Ortung von Mobilfunkendgeräten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/12#abs-1 (1) Das Landesamt darf technische Mittel zur punktuellen Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. Eine längerfristige Nachverfolgung der Bewegung im Raum ist nur nach Art. 19a zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/12#abs-2 (2) Für Antrag und Anordnung gelten die §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 G 10 entsprechend.

Art 11 Art 13