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BayVSG

Art 19a Längerfristige Observationen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/19a#abs-1 (1) Das Landesamt darf außerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 GG und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung eine Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten. Eine Durchführung der Maßnahme

1. an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder

2. unter verdecktem Einsatz technischer Mittel, um

a) Lichtbilderfolgen, Ton- oder Bildaufzeichnungen in der Öffentlichkeit herzustellen oder

b) die Bewegung im Raum nachzuverfolgen,

ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Durchführung der Maßnahme

1. durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats oder

2. unter Einsatz technischer Mittel außerhalb der Öffentlichkeit

ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Zur Durchführung der Maßnahme kann das Landesamt den Betreiber einer Videoüberwachung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichten, die Überwachung auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln. Die Vorschriften zum strafbewehrten Mitteilungsverbot nach § 17 Abs. 3 und § 18 G 10 sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/19a#abs-2 (2) Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des

1. Abs. 1 Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 G 10,

2. Abs. 1 Satz 2 und 3 das Gericht.

Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Sachgebietsleitung oder deren Vertretung die Anordnung treffen; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt für die Befristung der Anordnung § 10 Abs. 5 G 10 entsprechend. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 ist die Maßnahme den Betroffenen nach Art. 8b mitzuteilen.

Art 19 Art 20