Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verfassungsschutzgesetz
BayVSGArt. 29 Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Zuständig für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts. Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 29 BayVSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17 · Bayerisches VerfassungsschutzgesetzZitiert von 43
- VG München, 01.07.2024 – M 30 K 22.4912Zitiert von 8
- VGH Bayern, 14.09.2023 – 10 CE 23.796Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz: Unterlassungsanspruch bezüglich einer Formulierung in einer Pressemitteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.