Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verfassungsschutzgesetz
BayVSGArt. 16 Weitere Auskunftsersuchen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/16#abs-1 (1) Das Landesamt darf Auskunft einholen bei
1. Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und über Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/16#abs-2 (2) Das Landesamt darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/16#abs-3 (3) Art. 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 16 BayVSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17 · Bayerisches VerfassungsschutzgesetzZitiert von 43
- BVerfG, 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22 · Hessisches VerfassungsschutzgesetzZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.