Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verfassungsschutzgesetz
BayVSGArt. 26 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt in das Ausland
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/26#abs-1 (1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nicht-öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt Art. 25 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/26#abs-2 (2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn im Einzelfall
1. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen oder
2. ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/26#abs-3 (3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung des Landesamts an Dritte übermittelt werden dürfen und das Landesamt sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 26 BayVSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 17.04.2023 – M 30 E 22.4913Zitiert von 7
- VG München, 25.10.2022 – M 30 E 22.4913Zitiert von 2
- VGH Bayern, 14.09.2023 – 10 CE 23.796Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz: Unterlassungsanspruch bezüglich einer Formulierung in einer Pressemitteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.