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# Art 20 BayVSG (Bayern) — Parlamentarische Kontrolle

Bayerisches Verfassungsschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz (PKGG)

1. im Abstand von höchstens sechs Monaten durch einen Überblick insbesondere zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach den Art. 15 und 16 Abs. 1,

2. in jährlichem Abstand durch einen Lagebericht zu

a) Maßnahmen nach den Art. 9, 10, 12 und 19a,

b) dem Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und Vertrauensleuten nach den Art. 18 und 19 und

c) Übermittlungen nach Art. 26 Abs. 1, soweit die übermittelten Daten der Verfügungsberechtigung des Landesamts unterliegen.

Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Auskunftsersuchen und Maßnahmen nach den Art. 9, 10, 12, 15, 16 Abs. 1 und Art. 19a. Die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 PKGG sind zu beachten.

(2) Das Staatsministerium erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes jährlich einen Bericht nach § 8b Abs. 10 Satz 1 BVerfSchG über die Durchführung von Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben.

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Zitiervorschlag: Art 20 BayVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/20

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