Gesetze / Landesrecht Bayern / BaySchlG · GVBl. S. 268, BayRS 300-1-5-J
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen
22 Normen · ausgefertigt 25.04.2000 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Art 1 Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
- Art 2 Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
- Art 3 Schlichtungsstellen
- Art 4 Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch
- Art 5 Einrichtung der Gütestellen
- Art 6 Auswahl unter den Gütestellen
- Art 7 Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle
- Art 8 Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt
- Art 9 Verfahrenseinleitung
- Art 10 Gang des Schlichtungsverfahrens
- Art 11 Persönliches Erscheinen der Parteien
- Art 12 Protokollierung der Konfliktbeilegung
- Art 13 Vergütung
- Art 14 Vorschuss für die Vergütung
- Art 15 Vergütungsfreiheit
- Art 16 Beitreibung der Vergütung durch die Staatskasse
- Art 17 Aufwendungen der Beteiligten
- Art 18 Vollstreckung aus einem Vergleich
- Art 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel
- Art 20 (aufgehoben)
- Art 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
- Art 22 (aufgehoben)
- Schlussformel