Gesetze / Landesrecht Bayern / BaySchlG · GVBl. S. 268, BayRS 300-1-5-J
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen
22 Normen · Ausgangsfassung vom 25.04.2000 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Art. 1 Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
- Art. 2 Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
- Art. 3 Schlichtungsstellen
- Art. 4 Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch
- Art. 5 Einrichtung der Gütestellen
- Art. 6 Auswahl unter den Gütestellen
- Art. 7 Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle
- Art. 8 Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt
- Art. 9 Verfahrenseinleitung
- Art. 10 Gang des Schlichtungsverfahrens
- Art. 11 Persönliches Erscheinen der Parteien
- Art. 12 Protokollierung der Konfliktbeilegung
- Art. 13 Vergütung
- Art. 14 Vorschuss für die Vergütung
- Art. 15 Vergütungsfreiheit
- Art. 16 Beitreibung der Vergütung durch die Staatskasse
- Art. 17 Aufwendungen der Beteiligten
- Art. 18 Vollstreckung aus einem Vergleich
- Art. 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel
- Art. 20 (aufgehoben)
- Art. 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
- Art. 22 (aufgehoben)
- Schlussformel
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
26.03.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.