Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schlichtungsgesetz

BaySchlG

Art 5 Einrichtung der Gütestellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchlG/5#abs-1 (1) Jeder Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes Gütestelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchlG/5#abs-2 (2) Jeder Rechtsanwalt, der sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer dazu verpflichtet hat, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, ist durch die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zuzulassen. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Pflichten nach Art. 8 gröblich vernachlässigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchlG/5#abs-3 (3) Die Gütestellen nach den Abs. 1 und 2 sowie die nach Art. 22 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) anerkannten Gütestellen sind landesrechtlich anerkannte Gütestellen nach § 15a Abs. 6 EGZPO.

Art 4 Art 6