Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schlichtungsgesetz
BaySchlGArt 13 Vergütung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchlG/13#abs-1 (1) Die Schlichter nach Art. 5 Abs. 1 und 2 erheben für ihre Tätigkeit eine Vergütung (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. Sie erhalten Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchlG/13#abs-2 (2) Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt
1. 50 Euro, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet,
2. 100 Euro, wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchlG/13#abs-3 (3) Werden Schlichter im Rahmen des Vollzugs der Vereinbarung zur Konfliktbewältigung im Auftrag beider Parteien tätig, entsteht eine weitere Gebühr in Höhe von 50 Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchlG/13#abs-4 (4) Mit der Gebühr werden die allgemeinen Geschäftsunkosten der Schlichter abgegolten. Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen können die Schlichter einen Pauschsatz von 20 Euro fordern.