Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schlichtungsgesetz

BaySchlG

Art 9 Verfahrenseinleitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Der Antrag muss Namen und ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens enthalten. Ihm sollen die für die förmliche Mitteilung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

Art 8 Art 10