Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schlichtungsgesetz

BaySchlG

Art. 14 Vorschuss für die Vergütung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchlG/14#abs-1 (1) Der Schlichter fordert vom Antragsteller vor Durchführung des Schlichtungsverfahrens einen Vorschuss in Höhe der Gebühr nach Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 zuzüglich der Auslagen nach Art. 13 Abs. 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchlG/14#abs-2 (2) Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens rechnet der Schlichter gegenüber dem Antragsteller über den Vorschuss ab.

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