Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schlichtungsgesetz
BaySchlGArt 7 Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle
Stand: 25.08.2026
Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn. Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.