Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schlichtungsgesetz

BaySchlG

Art 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchlG/19#abs-1 (1) Die Vollstreckungsklausel auf einem Vergleich einer Gütestelle nach Art. 5 Abs. 1 erteilt der Notar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchlG/19#abs-2 (2) Die Vollstreckungsklausel auf einem Vergleich einer Gütestelle nach Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 erteilt der Rechtspfleger des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle eingerichtet ist.

Art 18 Art 20