Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schlichtungsgesetz

BaySchlG

Art 15 Vergütungsfreiheit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchlG/15#abs-1 (1) Eine Partei, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes erfüllt, ist von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchlG/15#abs-2 (2) § 4 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3, §§ 5 und 6 des Beratungshilfegesetzes finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchlG/15#abs-3 (3) Ist die Partei nach Absatz 1 von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit, erstattet die Staatskasse dem Schlichter die ihm zustehende Vergütung. Die Erstattung der Schlichtervergütung durch die Staatskasse ist in der Bescheinigung nach Art. 4 zu vermerken.

Art 14 Art 16