Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schlichtungsgesetz
BaySchlGArt 17 Aufwendungen der Beteiligten
Stand: 25.08.2026
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Kosten werden, vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung, nicht erstattet.