Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schlichtungsgesetz
BaySchlGArt 2 Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
Stand: 25.08.2026
Ein Schlichtungsversuch nach Art. 1 vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.