Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schlichtungsgesetz

BaySchlG

Art 2 Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ein Schlichtungsversuch nach Art. 1 vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.

Art 1 Art 3