Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schlichtungsgesetz
BaySchlGArt 18 Vollstreckung aus einem Vergleich
Stand: 25.08.2026
Aus einem vor dem Schlichter der Gütestelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.