Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 36 Amtszeit und Wahl
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/36#abs-1 (1) Art. 21 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Amtszeit der Staatsanwaltsräte jeweils mit Ablauf des 30. April endet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/36#abs-2 (2) Für die Wahl der örtlichen Staatsanwaltsräte gelten die Art. 22, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Art. 24 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/36#abs-3 (3) Für die Wahl der Bezirksstaatsanwaltsräte gelten Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 Alternative 2 und Art. 24 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/36#abs-4 (4) Für die Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats gelten Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5, Art. 25, 40 Abs. 3, Art. 41 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Art. 42 entsprechend. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Hauptstaatsanwaltsrat aus und ist ein Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so sind für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger sowie neue Ersatzmitglieder zu wählen. Diese Wahl nimmt der Bezirksstaatsanwaltsrat des Bezirks vor, aus dem der Nachfolger zu wählen ist. Im Übrigen gilt Art. 43 Satz 4 bis 7 entsprechend.