Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

BayRiStAG

Art 24 Neuwahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/24#abs-1 (1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn

1. die Zahl seiner Mitglieder nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

2. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

3. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/24#abs-2 (2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/24#abs-3 (3) Hat die Amtszeit des Richterrats zum Zeitpunkt des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit der Richterräte noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Richterrat erst bei den übernächsten allgemeinen Richterratswahlen neu zu wählen.

Art 23 Art 25