Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 22 Wahlgrundsätze
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/22#abs-1 (1) Die Mitglieder der Richterräte werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Wahlen der örtlichen Richterräte und der Stufenvertretungen sollen gleichzeitig durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/22#abs-2 (2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. Bei Gerichten, deren Richterrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/22#abs-3 (3) Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Richterratsmitglieder zu wählen sind. Findet Verhältniswahl statt, so kann die Stimme nur Bewerbern und Bewerberinnen gegeben werden, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind. Durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags kann dieser unverändert angenommen werden. Innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen können einem Bewerber oder einer Bewerberin bei einer Verhältniswahl bis zu drei Stimmen gegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/22#abs-4 (4) Zur Wahl der Richterräte können die Wahlberechtigten und die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände Wahlvorschläge einreichen. Für Richterräte mit bis zu 20 Wahlberechtigten kann jeder Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterbreiten. Im Übrigen müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Für die örtlichen Richterräte genügt in jedem Fall die Unterzeichnung durch zehn, für die Stufenvertretungen durch 50 Wahlberechtigte. Art. 19 Abs. 4 Satz 6 BayPVG gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/22#abs-5 (5) Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten mit weniger als zehn Wahlberechtigten aus einem, bei den übrigen Gerichten aus drei Wahlberechtigten.