Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 42 Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/42#abs-1 (1) Art. 25 BayPVG gilt mit der Maßgabe, dass mindestens drei für die Wahl dieses Mitglieds Wahlberechtigte sowie die oberste Dienstbehörde anfechtungsberechtigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/42#abs-2 (2) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert, durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen wird oder das Amt niederlegt. Art. 40 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt für die Niederlegung des Ehrenamts entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/42#abs-3 (3) Ein gewähltes Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt oder seine Schweigepflicht verletzt. Die gerichtliche Entscheidung können mindestens drei Mitglieder des Präsidialrats oder die oberste Dienstbehörde beantragen.