Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

BayRiStAG

Art 43 Eintritt der Stellvertreter sowie Neuwahlen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so tritt für den Rest der Wahlperiode ein Stellvertreter an seine Stelle. Die Stellvertreter treten in der Reihenfolge der von ihnen erhaltenen Stimmen ein; hat Verhältniswahl stattgefunden, sind sie denjenigen Vorschlagslisten zu entnehmen, denen das zu ersetzende Mitglied angehört. Sind auch die Stellvertreter ausgeschieden, so sind für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger sowie neue Stellvertreter von der obersten Stufenvertretung des Richterrats des betreffenden Gerichtszweigs zu wählen. Für die Wahl gelten die Grundsätze der Personenwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stimmabgabe ist geheim. Der Hauptrichterrat beschließt über die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Über den Verlauf der Sitzung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die die Beschlüsse sowie den Hergang und das Ergebnis der Wahl enthalten muss.

Art 42 Art 44