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# Art 36 BayRiStAG (Bayern) — Amtszeit und Wahl

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Art. 21 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Amtszeit der Staatsanwaltsräte jeweils mit Ablauf des 30. April endet.

(2) Für die Wahl der örtlichen Staatsanwaltsräte gelten die Art. 22, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Art. 24 entsprechend.

(3) Für die Wahl der Bezirksstaatsanwaltsräte gelten Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 Alternative 2 und Art. 24 entsprechend.

(4) Für die Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats gelten Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5, Art. 25, 40 Abs. 3, Art. 41 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Art. 42 entsprechend. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Hauptstaatsanwaltsrat aus und ist ein Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so sind für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger sowie neue Ersatzmitglieder zu wählen. Diese Wahl nimmt der Bezirksstaatsanwaltsrat des Bezirks vor, aus dem der Nachfolger zu wählen ist. Im Übrigen gilt Art. 43 Satz 4 bis 7 entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 36 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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