Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

BayRiStAG

Art 21 Amtszeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/21#abs-1 (1) Die allgemeinen Richterratswahlen finden alle fünf Jahre statt. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Richterrat besteht, mit Ablauf dessen Amtszeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/21#abs-2 (2) Die regelmäßige Amtszeit der Richterräte endet mit Ablauf des 31. März des Jahres, in dem die allgemeinen Richterratswahlen stattfinden. Zum gleichen Zeitpunkt endet auch die Amtszeit der Richterräte, die während der regelmäßigen Amtszeit neu gewählt wurden. Art. 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/21#abs-3 (3) Die Richterräte führen die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist, längstens jedoch drei Monate.

Art 20 Art 22