Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 35 Errichtung und Zusammensetzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/35#abs-1 (1) Ein örtlicher Staatsanwaltsrat wird errichtet bei allen Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften. Bei bis zu 20 Wahlberechtigten besteht er aus einem Mitglied, im Übrigen aus drei Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/35#abs-2 (2) Die Bezirksstaatsanwaltsräte sind bei den Generalstaatsanwaltschaften errichtet. Der Bezirksstaatsanwaltsrat besteht bei der Generalstaatsanwaltschaft München aus fünf, bei den Generalstaatsanwaltschaften Nürnberg und Bamberg aus je drei Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/35#abs-3 (3) Der Hauptstaatsanwaltsrat ist beim Staatsministerium errichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft München und je einem Mitglied aus den Bezirken der Generalstaatsanwaltschaften Nürnberg und Bamberg.