Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

BayRiStAG

Art 35 Errichtung und Zusammensetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/35#abs-1 (1) Ein örtlicher Staatsanwaltsrat wird errichtet bei allen Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften. Bei bis zu 20 Wahlberechtigten besteht er aus einem Mitglied, im Übrigen aus drei Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/35#abs-2 (2) Die Bezirksstaatsanwaltsräte sind bei den Generalstaatsanwaltschaften errichtet. Der Bezirksstaatsanwaltsrat besteht bei der Generalstaatsanwaltschaft München aus fünf, bei den Generalstaatsanwaltschaften Nürnberg und Bamberg aus je drei Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/35#abs-3 (3) Der Hauptstaatsanwaltsrat ist beim Staatsministerium errichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft München und je einem Mitglied aus den Bezirken der Generalstaatsanwaltschaften Nürnberg und Bamberg.

Art 34 Art 36