Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 25 Gesonderte Wahl bei den Hauptrichterräten
Stand: 25.08.2026
Die Richter und Richterinnen der jeweiligen Oberlandes-, Landesarbeits- und Finanzgerichtsbezirke wählen die Mitglieder aus ihrem jeweiligen Bezirk für den Hauptrichterrat gesondert. Die Richter und Richterinnen am Obersten Landesgericht gelten insoweit als dem Bezirk des Oberlandesgerichts München angehörig.