Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 37 Innere Ordnung, Beteiligung, Schweigepflicht und Rechtsweg
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/37#abs-1 (1) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Art. 26 bis 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, Art. 33 und 34 entsprechend; Art. 29 Nr. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Mitwirkung auch auf die Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle erstreckt. Staatsanwaltsräte wirken zudem mit an der Versagung oder dem Widerruf der Teilnahme eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin an allen bereits eingeführten Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/37#abs-2 (2) Für Rechtsstreitigkeiten in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 Satz 1 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.