Gesetze / Gesetz über Bausparkassen
BauSparkG§ 15 Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/15#abs-1 (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Bausparkasse und erscheint die Vermeidung des Insolvenzverfahrens unter Abwägung der Interessen der Bausparer und der übrigen Gläubiger geboten, so kann die Bundesanstalt alle Arten von Zahlungen einstweilen verbieten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bundesanstalt auch einer vereinfachten Abwicklung (§ 5 Abs. 2 Nr. 7) zustimmen. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/15#abs-2 (2) Die Regelungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes, des Einlagensicherungsgesetzes sowie § 48t des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 15 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2399)
BGBl. 2015 I S. 2399
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05.04.2004 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I 502)
BGBl. 2004 I S. 502
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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24.03.1998 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I 529)
BGBl. 1998 I S. 529
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