Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 55 Informationsanforderungen für Verträge
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 177
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.06.2020 – 6 C 3/19Durchführung eines Vergabeverfahrens in der Form eines Versteigerungsverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-InfrastrukturenZitiert von 21
- VG Köln, 18.02.2019 – 9 K 4396/18Zitiert von 1
- VG Köln, 21.12.2018 – 9 L 1698/18Zitiert von 4
- VG Köln, 10.06.2015 – 21 K 4151/14Zitiert von 4
- VG Köln, 10.06.2015 – 21 K 4205/14Zitiert von 8
- VG Köln, 17.03.2010 – 21 K 6772/09Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2026 – III ZR 60/23
- OVG NRW, 31.03.2026 – 13 E 201/26Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
177 Entscheidungen zu § 55 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/55#abs-1 (1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/55#abs-2 (2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/55#abs-3 (3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese Informationen verfügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/55#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern