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Artikel 6 · BT-Drs. 19/18111 · S. 26

Zu Artikel 6 (Änderung des Baugesetzbuches)

Zu Artikel 6 (Änderung des Baugesetzbuches)
Zu Nummer 1
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Inhaltsübersicht.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 27 –                        Drucksache 19/18111


Zu Nummer 2
Zu § 246b (Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-
Pandemie)
In Anknüpfung an § 37 und § 246 Absatz 14 BauGB soll in einem Sondertatbestand geregelt werden, dass für
Anlagen für gesundheitliche Zwecke zur Versorgung von Personen, die sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
infiziert haben oder möglicherweise infiziert haben, die im Gebiet der Gemeinde, in der sie im Wege der Errich-
tung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig be-
reitgestellt werden können, bei der Zulassung dieser Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem
Umfang, erforderlichenfalls auch befristet, unter der Voraussetzung abgewichen werden kann, dass Vorhabenträ-
ger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde oder ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger
Dritter ist. Zuständig ist wie bei § 37 die höhere Verwaltungsbehörde. Die Ausgestaltung des Verfahrens obliegt
den Ländern.
Diese sehr weitgehende Abweichungsbefugnis soll an die Voraussetzung gebunden sein, dass die Vorhaben im
Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, ohne die Anwendung der Abweichungsmöglichkeit nicht oder
nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Eine Begrenzung liegt hier bereits darin, dass nach dem geltenden
Bauplanungsrecht Anlagen für gesundheitliche Zwecke grundsätzlich in den Baugebieten der Baunutzungsver-
ordnung zulässig sind 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.381 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/18111, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 93.585–95.966 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2054f9dd38961759….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP